Rechtssatz RS0000795
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000795, RS0001955
Entscheidungsdatum
21.01.1975
Rechtssatz
Klage nach § 35 EO erfordert neben der Behauptung, bestimmte Forintbeträge bezahlt zu haben, auch, daß die bezahlten Forintbeträge nach dem jeweiligen Umrechnungskurs den geschuldeten Schillingbeträgen entsprochen haben, weil im Verhältnis zwischen der österreichischen und ungarischen Währung ein offizieller Umrechnungskurs nicht verlautbart wird.Klage nach Paragraph 35, EO erfordert neben der Behauptung, bestimmte Forintbeträge bezahlt zu haben, auch, daß die bezahlten Forintbeträge nach dem jeweiligen Umrechnungskurs den geschuldeten Schillingbeträgen entsprochen haben, weil im Verhältnis zwischen der österreichischen und ungarischen Währung ein offizieller Umrechnungskurs nicht verlautbart wird.
Anmerkung
Bem: Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0000795 zitiert werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2011
Dokumentnummer
JJR_19750121_OGH0002_0030OB00238_7400000_001