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Rechtssatz RS0000795×

Rechtssatz RS0000795

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000795, RS0001955

Geschäftszahl

3Ob238/74

Entscheidungsdatum

21.01.1975

Rechtssatz

Klage nach Paragraph 35, EO erfordert neben der Behauptung, bestimmte Forintbeträge bezahlt zu haben, auch, daß die bezahlten Forintbeträge nach dem jeweiligen Umrechnungskurs den geschuldeten Schillingbeträgen entsprochen haben, weil im Verhältnis zwischen der österreichischen und ungarischen Währung ein offizieller Umrechnungskurs nicht verlautbart wird.

Anmerkung

Bem: Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0000795 zitiert werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 238/74
    Entscheidungstext OGH 21.01.1975 3 Ob 238/74

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2011

Dokumentnummer

JJR_19750121_OGH0002_0030OB00238_7400000_001