Rechtssatz RS0000856
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000856
Entscheidungsdatum
14.03.1990
Rechtssatz
Dadurch, daß später die Unwirksamkeit der Zustimmung eines nach § 364 c ABGB Verbotsberechtigten durch Urteil festgestellt wird, werden die Wirkungen einer rechtskräftig gewordenen, die mit dem Verbot belastete Liegenschaft betreffenden, Exekutionsbewilligung nicht beseitigt. Der Verbotsberechtigte, der geltend macht, daß die der Exekutionsbewilligung zugrundeliegende Zustimmung unwirksam ist, muß vielmehr nach der allgemeinen Regel sein Recht mit Exszindierungsklage einwenden.Dadurch, daß später die Unwirksamkeit der Zustimmung eines nach Paragraph 364, c ABGB Verbotsberechtigten durch Urteil festgestellt wird, werden die Wirkungen einer rechtskräftig gewordenen, die mit dem Verbot belastete Liegenschaft betreffenden, Exekutionsbewilligung nicht beseitigt. Der Verbotsberechtigte, der geltend macht, daß die der Exekutionsbewilligung zugrundeliegende Zustimmung unwirksam ist, muß vielmehr nach der allgemeinen Regel sein Recht mit Exszindierungsklage einwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0000856
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19900314_OGH0002_0030OB00022_9000000_001