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Rechtssatz RS0000873×

Rechtssatz RS0000873

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000873

Geschäftszahl

3Ob33/69; 6Ob32/02b

Entscheidungsdatum

21.02.2002

Rechtssatz

Ein Verzicht des Vermieters auf die Verwendung einer rechtswirksamen Aufkündigung als Exekutionstitel ist ein einseitig verbindlicher Vertrag, und zwar auch dann, wenn die Zahlung der Kosten der Aufkündigung vom Mieter übernommen wird, weil diese Kosten in keinem Verhältnis zu dem Verzicht auf den Exekutionstitel stehen. Es ist daher anzunehmen, daß sich der die Erklärung Abgebende eher die geringere als die schwerere Last auflegen wollte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 33/69
    Entscheidungstext OGH 26.03.1969 3 Ob 33/69
    MietSlg 21875
  • 6 Ob 32/02b
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 6 Ob 32/02b
    Ähnlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0000873

Dokumentnummer

JJR_19690326_OGH0002_0030OB00033_6900000_001