Rechtssatz RS0000873
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000873
Geschäftszahl
3Ob33/69; 6Ob32/02b
Entscheidungsdatum
21.02.2002
Rechtssatz
Ein Verzicht des Vermieters auf die Verwendung einer rechtswirksamen Aufkündigung als Exekutionstitel ist ein einseitig verbindlicher Vertrag, und zwar auch dann, wenn die Zahlung der Kosten der Aufkündigung vom Mieter übernommen wird, weil diese Kosten in keinem Verhältnis zu dem Verzicht auf den Exekutionstitel stehen. Es ist daher anzunehmen, daß sich der die Erklärung Abgebende eher die geringere als die schwerere Last auflegen wollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0000873
Dokumentnummer
JJR_19690326_OGH0002_0030OB00033_6900000_001