Rechtssatz RS0000882
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000882
Geschäftszahl
3Ob199/82; 3Ob130/23y
Entscheidungsdatum
19.07.2023
Rechtssatz
§ 36 Abs 1 Z 3 EO dient nicht dazu, die im Hauptverfahren versäumte Einrede des Verzichts auf den Anspruch nachzuholen. Deshalb ist zwischen Anspruchs- und Exekutionsverzicht zu unterscheiden. Dieser ist mit dem im § 36 EO, jener mit dem im § 35 EO genannten Rechtsbehelf geltend zu machen. Der Exekutionsverzicht muss daher das Exekutionsverfahren betreffen. Ob der betreibende Gläubiger auf die Exekution vor oder nach Entstehen des Titels, vor oder nach Beginn der Exekution verzichtet hat, ist für die Zulässigkeit der Impugnationsklage belanglos.Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, EO dient nicht dazu, die im Hauptverfahren versäumte Einrede des Verzichts auf den Anspruch nachzuholen. Deshalb ist zwischen Anspruchs- und Exekutionsverzicht zu unterscheiden. Dieser ist mit dem im Paragraph 36, EO, jener mit dem im Paragraph 35, EO genannten Rechtsbehelf geltend zu machen. Der Exekutionsverzicht muss daher das Exekutionsverfahren betreffen. Ob der betreibende Gläubiger auf die Exekution vor oder nach Entstehen des Titels, vor oder nach Beginn der Exekution verzichtet hat, ist für die Zulässigkeit der Impugnationsklage belanglos.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 199/82
Entscheidungstext OGH 11.05.1983 3 Ob 199/82
- 3 Ob 130/23y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.07.2023 3 Ob 130/23y
nur: § 36 Abs 1 Z 3 EO dient nicht dazu, die im Hauptverfahren versäumte Einrede des Verzichts auf den Anspruch nachzuholen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0000882
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Dokumentnummer
JJR_19830511_OGH0002_0030OB00199_8200000_002