Rechtssatz RS0000916
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000916
Entscheidungsdatum
22.01.1986
Rechtssatz
Daß dem Beklagten zwar das Versäumungsurteil, nicht aber die Klage und die Ladung zur ersten Tagsatzung bzw der Auftrag zur Klagebeantwortung zugestellt wurden, stellt keinen Impugnationsgrund, sondern einen Umstand dar, der mit Berufung (§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO) geltend gemacht werden kann, wobei eine allfällige Nichtigkeit mit der formellen Rechtskraft des Urteils geheilt ist und daher schon deshalb im Exekutionsverfahren nicht mehr wahrgenommen werden kann.Daß dem Beklagten zwar das Versäumungsurteil, nicht aber die Klage und die Ladung zur ersten Tagsatzung bzw der Auftrag zur Klagebeantwortung zugestellt wurden, stellt keinen Impugnationsgrund, sondern einen Umstand dar, der mit Berufung (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO) geltend gemacht werden kann, wobei eine allfällige Nichtigkeit mit der formellen Rechtskraft des Urteils geheilt ist und daher schon deshalb im Exekutionsverfahren nicht mehr wahrgenommen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0000916
Dokumentnummer
JJR_19860122_OGH0002_0030OB00135_8500000_001