Rechtssatz RS0000932
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000932
Entscheidungsdatum
18.12.1985
Rechtssatz
Auch für die Vollstreckungsbekämpfungsklage nach § 36 EO gilt die Voraussetzung, daß nicht nur eine Exekution bewilligt sein muß, sondern daß das Exekutionsverfahren auch nicht eingestellt oder beendet ist. Von einer Beendigung der Exekution kann nicht gesprochen werden, solange der Exekutionsbewilligungsbeschluß nicht zugestellt und rechtskräftig ist.Auch für die Vollstreckungsbekämpfungsklage nach Paragraph 36, EO gilt die Voraussetzung, daß nicht nur eine Exekution bewilligt sein muß, sondern daß das Exekutionsverfahren auch nicht eingestellt oder beendet ist. Von einer Beendigung der Exekution kann nicht gesprochen werden, solange der Exekutionsbewilligungsbeschluß nicht zugestellt und rechtskräftig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0000932
Dokumentnummer
JJR_19851218_OGH0002_0030OB01032_8500000_001