Rechtssatz RS0000949
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000949
Entscheidungsdatum
22.07.1959
Rechtssatz
Wurde zur Hereinbringung des einem Kind vom Vater aus dem Gesetz gebührenden Unterhaltes die Exekution bewilligt und stützt der unterhaltspflichtige Vater seine dagegen erhobene Oppositionsklage auf die rechtskräftige urteilsmäßige Feststellung, daß er nicht der Vater des Kindes ist, kann die Klage nicht damit abgewehrt werden, daß er auch vertragsmäßig zur Unterhaltsleistung verpflichtet sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0000949
Dokumentnummer
JJR_19590722_OGH0002_0030OB00184_5900000_001