Rechtssatz RS0000966
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000966
Geschäftszahl
4Ob553/76; 6Ob687/82; 5Ob187/20s
Entscheidungsdatum
22.12.2020
Rechtssatz
Ein Duldungsbegehren weist nur dann die nach § 226 ZPO erforderliche Bestimmtheit auf, wenn es die Art und den Umfang der vom Beklagten zu duldenden Handlungen des Klägers eindeutig erkennen läßt. Das Begehren auf Duldung der "jederzeitigen unbeschränkten Mitbenützung" einer Liegenschaft samt Haus ist unbestimmt.Ein Duldungsbegehren weist nur dann die nach Paragraph 226, ZPO erforderliche Bestimmtheit auf, wenn es die Art und den Umfang der vom Beklagten zu duldenden Handlungen des Klägers eindeutig erkennen läßt. Das Begehren auf Duldung der "jederzeitigen unbeschränkten Mitbenützung" einer Liegenschaft samt Haus ist unbestimmt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 553/76
Entscheidungstext OGH 15.06.1976 4 Ob 553/76
- 6 Ob 687/82
Entscheidungstext OGH 14.07.1984 6 Ob 687/82
nur: Ein Duldungsbegehren weist nur dann die nach § 226 ZPO erforderliche Bestimmtheit auf, wenn es die Art und den Umfang der vom Beklagten zu duldenden Handlungen des Klägers eindeutig erkennen läßt. (T1)
- 5 Ob 187/20s
Entscheidungstext OGH 22.12.2020 5 Ob 187/20s
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000966
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021
Dokumentnummer
JJR_19760615_OGH0002_0040OB00553_7600000_001