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Rechtssatz RS0000972×

Rechtssatz RS0000972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000972

Geschäftszahl

7Ob177/05p

Entscheidungsdatum

31.08.2005

Rechtssatz

Für einen geschädigten Dritten besteht keine (gesetzliche) Pflicht, sämtliche Haftungsgegner mit ein und derselben Klage zu belangen, wenn er jedoch hinsichtlich seiner Schadenersatzansprüche im Verfahren gegen den Versicherer einen ausdrücklich unter Zugrundelegung eines anspruchskürzenden Mitverschuldens reduzierten Vergleich schließt, so ist dies einer Aberkennung seines diesbezüglichen Mehranspruches wie durch ein rechtskräftiges Urteil (im Sinne des Paragraph 28, KHVG) gleichzuhalten, sodass es ihm sodann auch verwehrt ist, den Restanspruch über den Umweg einer Pfändung des Befreiungsanspruches des nicht mitbeklagten, jedoch mitversicherten Lenkers vom selben Versicherer geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 177/05p
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 7 Ob 177/05p
    Veröff: SZ 2005/120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0000972

Dokumentnummer

JJR_20050831_OGH0002_0070OB00177_05P0000_001