Rechtssatz RS0000983
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000983
Geschäftszahl
3Ob76/73 (3Ob77/73 - 3Ob81/73)
Entscheidungsdatum
05.06.1973
Rechtssatz
Die Einbringung einer Impugnationsklage schafft gegenüber einer weiteren Klage, die sich gegen eine andere Exekution zur Durchsetzung desselben Anspruches richtet, keine Streitanhängigkeit, weil das Urteil für eine andere Exekution nicht wirkt, wie dies bei der Oppositionsklage der Fall ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0000983
Dokumentnummer
JJR_19730605_OGH0002_0030OB00076_7300000_002