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Rechtssatz RS0000984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000984

Geschäftszahl

5Ob39/73

Entscheidungsdatum

28.03.1973

Rechtssatz

Ist dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft nach dem Servitutsvertrag "zwecks Vermeidung der Behinderung der Dienstbarkeit" das Abstellen von Fahrzeugen aller Art .... mit Ausnahme der ungesäumten Be- und Entladung der Fahrzeuge und deren hierdurch bedingten Abstellung nicht gestattet und verpflichtete er sich ausdrücklich ua, für die ungesäumte Wegschaffung der Fahrzeuge nach Beendigung der Ladetätigkeit zu sorgen, so enthält der Dienstbarkeitsvertrag auch Verpflichtungen des Eigentümers der belasteten Liegenschaft, die über das bloße Dulden der Benützung des Servitutsweges durch den Berechtigten hinausgehen. Es bestehen daher keine Bedenken gegen eine Vertragsergänzung iS des Paragraph 914, ABGB dahin, daß sich die Verpflichtung zur Wegschaffung der Fahrzeuge vom Servitutsweg auch auf den nicht bedachten Fall bezieht, daß dritte Personen ihre Fahrzeuge auf der Zufahrtsstraße zur Liegenschaft abstellen und damit die Ausübung der Dienstbatkeit stören. Zur Formulierung des Klagebegehrens sowie zur Vollstreckbarkeit des Urteilsspruches im Verfahren zur Durchsetzung des Anspruches des Berechtigten auf Unterlassung und Verhinderung einer Störung der Dienstbarkeit durch den Eigentümer der mit der Dienstbatkeit belasteten Liegenschaft.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 39/73
    Entscheidungstext OGH 28.03.1973 5 Ob 39/73
    Veröff: NZ 1974,77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0000984

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011

Dokumentnummer

JJR_19730328_OGH0002_0050OB00039_7300000_001