Rechtssatz RS0000995
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000995
Entscheidungsdatum
25.09.1973
Rechtssatz
Hat der Verpflichtete nach dem Exekutionstitel einen Zaun zu errichten, so kann der betreibende Gläubiger nach der von ihm im Exekutionsantrag selbst angeführten Erfüllung der titelmäßigen Verpflichtung durch den Verpflichteten nicht die Instandhaltung des Zaunes auf Grund des nach dem Antragsvorbringen erloschenen Titels begehren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0000995
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19730925_OGH0002_0030OB00165_7300000_001