Rechtssatz RS0000996
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000996
Geschäftszahl
3Ob152/68; 3Ob27/72
Entscheidungsdatum
23.03.1972
Rechtssatz
1.) Wenn das Berufungsgericht den Widerspruch teils abweist, teils wegen Versäumung der vierzehntägigen Ausschlußfrist des § 83 Abs 2 EO zurückweist, hat es nicht anders als das Erstgericht, welches den Widerspruch zur Gänze abgewiesen hatte, den Bestand des Widerspruchsrechtes des Verpflichteten uneingeschränkt verneint. Somit stellt sich das berufungsgerichtliche Erkenntnis ungeachtet dessen, daß es dem Ersturteil eine geänderte Fassung gab, seinem Inhalte nach als eine aussschließliche bestätigende Entscheidung dar.1.) Wenn das Berufungsgericht den Widerspruch teils abweist, teils wegen Versäumung der vierzehntägigen Ausschlußfrist des Paragraph 83, Absatz 2, EO zurückweist, hat es nicht anders als das Erstgericht, welches den Widerspruch zur Gänze abgewiesen hatte, den Bestand des Widerspruchsrechtes des Verpflichteten uneingeschränkt verneint. Somit stellt sich das berufungsgerichtliche Erkenntnis ungeachtet dessen, daß es dem Ersturteil eine geänderte Fassung gab, seinem Inhalte nach als eine aussschließliche bestätigende Entscheidung dar.
2.) Im Widerspruchsverfahren wie im Verfahren über eine Klage nach § 36 EO hat das Berungsgericht bei Bestätigung des Ersturteils den Streitgegenstand, über den es entschieden hat, zu bewerten, auch wenn die betriebene Forderung in Geld besteht.2.) Im Widerspruchsverfahren wie im Verfahren über eine Klage nach Paragraph 36, EO hat das Berungsgericht bei Bestätigung des Ersturteils den Streitgegenstand, über den es entschieden hat, zu bewerten, auch wenn die betriebene Forderung in Geld besteht.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 152/68
Entscheidungstext OGH 18.12.1968 3 Ob 152/68
- 3 Ob 27/72
Entscheidungstext OGH 23.03.1972 3 Ob 27/72
nur: Im Widerspruchsverfahren wie im Verfahren über eine Klage nach § 36 EO hat das Berungsgericht bei Bestätigung des Ersturteils den Streitgegenstand, über den es entschieden hat, zu bewerten, auch wenn die betriebene Forderung in Geld besteht. (T1) Beisatz: Das Interesse des Widersprechenden an der Beseitigung der Exekutionsbewilligung kann auch geringer sein als der Betrag der hereinzubringenden Forderung, keinesfalls aber kann der Wert des Streitgegenstandes den Forderungsbetrag übersteigen (RZ 1938,63). (T2) = EvBl 1972/260 S 493
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0000996
Dokumentnummer
JJR_19681218_OGH0002_0030OB00152_6800000_001