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Rechtssatz RS0000998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000998

Geschäftszahl

4Ob376/80

Entscheidungsdatum

14.10.1980

Rechtssatz

Grundsätzlich ist gegen Hinweis auf gesetzliche Bestimmungen im Spruch einer über einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch ergehenden Entscheidung zur Konkretisierung und umfänglichen Abgrenzung des Verbotes nichts einzuwenden, wenn der Inhalt der betreffenden Vorschrift im konkreten Fall so bestimmt ist, daß ihm im Zusammenhalt mit dem Inhalt des Entscheidungstenors der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der geschuldeten Unterlassung entnommen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 376/80
    Entscheidungstext OGH 14.10.1980 4 Ob 376/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0000998

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011

Dokumentnummer

JJR_19801014_OGH0002_0040OB00376_8000000_001