Rechtssatz RS0000998
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000998
Entscheidungsdatum
14.10.1980
Rechtssatz
Grundsätzlich ist gegen Hinweis auf gesetzliche Bestimmungen im Spruch einer über einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch ergehenden Entscheidung zur Konkretisierung und umfänglichen Abgrenzung des Verbotes nichts einzuwenden, wenn der Inhalt der betreffenden Vorschrift im konkreten Fall so bestimmt ist, daß ihm im Zusammenhalt mit dem Inhalt des Entscheidungstenors der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der geschuldeten Unterlassung entnommen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0000998
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19801014_OGH0002_0040OB00376_8000000_001