Rechtssatz RS0001003
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001003
Entscheidungsdatum
15.09.1971
Rechtssatz
Rechte iS des § 37 EO sind zB Eigentum, Fruchtgenuß, Sicherungsübereignung, Besitz, Mietrechte, nicht aber Pfand- oder Vorzugsrechte, wenn sich der Dritte nicht im Besitz der Sache befindet. Solche Rechte können nur mit einer Feststellungsklage geltend gemacht werden. Das Verhältnis der Pfändungspfandgläubiger zueinander richtet sich nach den §§ 253, 256 Abs 3 und 257 EO.Rechte iS des Paragraph 37, EO sind zB Eigentum, Fruchtgenuß, Sicherungsübereignung, Besitz, Mietrechte, nicht aber Pfand- oder Vorzugsrechte, wenn sich der Dritte nicht im Besitz der Sache befindet. Solche Rechte können nur mit einer Feststellungsklage geltend gemacht werden. Das Verhältnis der Pfändungspfandgläubiger zueinander richtet sich nach den Paragraphen 253, 256, Absatz 3 und 257 EO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0001003
Dokumentnummer
JJR_19710915_OGH0002_0030OB00095_7100000_001