Rechtssatz RS0001007
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001007
Entscheidungsdatum
16.09.1980
Rechtssatz
Ist einem angestellten Handelsvertreter auf Grund einer Wettbewerbsklausel verboten, bei den von ihm in den letzten 12 Monaten vor seinem Ausscheiden bearbeiteten Kunden und Interessenten eine Arbeit auszuüben, die in irgendeiner Hinsicht geeignet ist, der Firma Konkurrenz zu machen, ist es zur Bestimmtheit des gegen ihn diesbezüglich gerichteten Unterlassungsbegehrens nicht erforderlich, sämtliche dieser Kunden zu nennen.
Schlagworte
Handelsagent, Vertreter, Klage, Klagebegehren, Begehren, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Konkurrenzverbot, Konkurrenzklausel, Wettbewerbsverbot, Vereinbarung, Leistung, Exekution
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0001007
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19800916_OGH0002_0050OB00693_8000000_001