Rechtssatz RS0001019
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001019
Entscheidungsdatum
27.09.1977
Rechtssatz
Ein Unterlassungsbegehren, das nur auf den gesetzlichen Tatbestand abgestellt ist und ein generelles Verbot des Ankündigens von Ausverkäufen oder ausverkaufsähnlichen Veranstaltungen ohne behördliche Bewilligung anstrebt, kann mangels Bestimmtheit im Sinne des § 7 Abs 1 EO keinen tauglichen Exekutionstitel bilden.Ein Unterlassungsbegehren, das nur auf den gesetzlichen Tatbestand abgestellt ist und ein generelles Verbot des Ankündigens von Ausverkäufen oder ausverkaufsähnlichen Veranstaltungen ohne behördliche Bewilligung anstrebt, kann mangels Bestimmtheit im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, EO keinen tauglichen Exekutionstitel bilden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0001019
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19770927_OGH0002_0040OB00365_7700000_001