Rechtssatz RS0001031
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001031
Entscheidungsdatum
19.06.1973
Rechtssatz
Eine Fahrnisexekution auf Grund eines auf eine ausländische Währung lautenden Titels kann zu einer unmittelbaren Befriedigung des betreibenden Gläubigers in ausländischer Währung nicht führen, da der Erwerber der Exekutionsobjekte in Schilling zu bezahlen hat und bei der Verteilung Schillingbeträge zuzuweisen sind. Erst bei Befriedigung des Gläubigers im Verwertungsverfahren ist die Umrechnung vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0001031
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19730619_OGH0002_0030OB00111_7300000_002