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Rechtssatz RS0001051×

Rechtssatz RS0001051

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001051

Geschäftszahl

3Ob10/82

Entscheidungsdatum

27.10.1982

Rechtssatz

Werden mehrere Einstellungsgründe in einem Antrag geltend gemacht, hat das Gericht auch ohne formelle Zurückweisung wegen rechtskräftig entschiedener Sache hinsichtlich eines Einstellungstatbestandes die übrigen geltend gemachten Einstellungstatbestände zu überprüfen und darüber zu entscheiden. In einem derartigen Fall besteht kein Anlaß, den erstgerichtlichen Beschluß in Ansehung der Sachentscheidung über den Einstellungsantrag nach Paragraph 41, Absatz 2, EO als nichtig aufzuheben und den Einstellungsantrag diesbezüglich also, lediglich in Ansehung eines von mehreren behaupteten Einstellungsgründen wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 10/82
    Entscheidungstext OGH 27.10.1982 3 Ob 10/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0001051

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012

Dokumentnummer

JJR_19821027_OGH0002_0030OB00010_8200000_002