Rechtssatz RS0001051
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001051
Entscheidungsdatum
27.10.1982
Rechtssatz
Werden mehrere Einstellungsgründe in einem Antrag geltend gemacht, hat das Gericht auch ohne formelle Zurückweisung wegen rechtskräftig entschiedener Sache hinsichtlich eines Einstellungstatbestandes die übrigen geltend gemachten Einstellungstatbestände zu überprüfen und darüber zu entscheiden. In einem derartigen Fall besteht kein Anlaß, den erstgerichtlichen Beschluß in Ansehung der Sachentscheidung über den Einstellungsantrag nach § 41 Abs 2 EO als nichtig aufzuheben und den Einstellungsantrag diesbezüglich also, lediglich in Ansehung eines von mehreren behaupteten Einstellungsgründen wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückzuweisen.Werden mehrere Einstellungsgründe in einem Antrag geltend gemacht, hat das Gericht auch ohne formelle Zurückweisung wegen rechtskräftig entschiedener Sache hinsichtlich eines Einstellungstatbestandes die übrigen geltend gemachten Einstellungstatbestände zu überprüfen und darüber zu entscheiden. In einem derartigen Fall besteht kein Anlaß, den erstgerichtlichen Beschluß in Ansehung der Sachentscheidung über den Einstellungsantrag nach Paragraph 41, Absatz 2, EO als nichtig aufzuheben und den Einstellungsantrag diesbezüglich also, lediglich in Ansehung eines von mehreren behaupteten Einstellungsgründen wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0001051
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19821027_OGH0002_0030OB00010_8200000_002