Rechtssatz RS0001059
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001059
Geschäftszahl
3Ob115/91 (3Ob116/913Ob117/91)
Entscheidungsdatum
27.11.1991
Rechtssatz
Wird in einem Exekutionsverfahren gegen mehrere oder alle Miteigentümer die Exekution durch Zwangsversteigerung ihrer Anteile betrieben, so bleibt doch die Versteigerung jedes einzelnen Anteils insoweit selbständig, daß die Einstellung oder Aufschiebung der Exekution nicht der Fortgang des Verfahrens gegen die Verpflichteten hindert, bei denen Gründe für die Einstellung oder Aufschiebung der Exekution fehlen oder nicht geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0001059
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19911127_OGH0002_0030OB00115_9100000_001