Rechtssatz RS0001069
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001069
Geschäftszahl
3Ob46/66; 3Ob19/71; 3Ob78/13m
Entscheidungsdatum
15.05.2013
Rechtssatz
Ungeachtet der Tatsache, dass der nicht bei der Tagsatzung erschienene Gegner als dem Antrag zustimmend anzusehen ist, hat das Gericht bei der Entscheidung über einen Einstellungsantrag dessen gesetzliche Begründung zu prüfen (GlUNF 1039).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 46/66
Entscheidungstext OGH 04.05.1966 3 Ob 46/66
EvBl 1966/409 S 522
- 3 Ob 19/71
Entscheidungstext OGH 03.03.1971 3 Ob 19/71
- 3 Ob 78/13m
Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 78/13m
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Die Zustimmung des betreibenden Gläubigers zur vom Verpflichteten beantragten Einstellung der Exekution erfüllt immer den Tatbestand des § 39 Abs 1 Z 6 EO. Die Exekution ist in diesem Fall auch dann einzustellen, wenn der Verpflichtete seinen Einstellungsantrag mit einem tatsächlich nicht vorliegenden Einstellungsgrund begründete. (T1);
Veröff: SZ 2013/48
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0001069
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015
Dokumentnummer
JJR_19660504_OGH0002_0030OB00046_6600000_001