Rechtssatz RS0001082
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001082
Geschäftszahl
6Ob718/76; 1Ob757/78; 1Ob771/82; 1Ob261/15m
Entscheidungsdatum
21.06.2016
Rechtssatz
Die Ansicht, dass eine Entwährungsklage nach Versteigerung der Sache nicht mehr auf die Sache selbst, sondern nur noch auf den Erlös gerichtet werden könne, trifft nur für den Fall zu, dass der Ersteher bei der Versteigerung gutgläubig war. Die Anmeldung beseitigt den guten Glauben des Erstehers nur dann, wenn sie so gefasst und belegt ist, daß daraus das Recht des Anmeldenden genügend dargetan ist. Der schon vor der Versteigerung nicht gutgläubig gewesene Ersteher bleibt trotz Unterlassung der Anmeldung weiterhin bösgläubig und kann sich auf die Unterlassung der Anmeldung nicht berufen.
Reichsgericht vom 26.10.1939, VIII 605; DREvBl 1940/32Reichsgericht vom 26.10.1939, römisch acht 605; DREvBl 1940/32
Entscheidungstexte
- 6 Ob 718/76
Entscheidungstext OGH 27.01.1977 6 Ob 718/76
nur: Die Anmeldung beseitigt den guten Glauben des Erstehers nur dann, wenn sie so gefasst und belegt ist, dass daraus das Recht des Anmeldenden genügend dargetan ist. (T1) Beisatz: Vorlage von Urkunden
ist nicht in jedem Fall erforderlich. (T2)
- 1 Ob 757/78
Entscheidungstext OGH 31.01.1979 1 Ob 757/78
Auch; nur T1
- 1 Ob 771/82
Entscheidungstext OGH 23.02.1983 1 Ob 771/82
Auch; nur T1
- 1 Ob 261/15m
Entscheidungstext OGH 21.06.2016 1 Ob 261/15m
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Maßgeblicher Zeitpunkt für den guten Glauben beim Eigentumserwerb an einer nicht dem Verpflichteten gehörenden Liegenschaft in der Zwangsversteigerung ist für den Überbieter jener der Abgabe des Überbots. (T3); Veröff: SZ 2016/65
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0001082
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
JJR_19770127_OGH0002_0060OB00718_7600000_001