Rechtssatz RS0001107
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001107
Entscheidungsdatum
22.10.1974
Rechtssatz
1. Feststellungsklage über die Frage, ob die gepfändete Forderung dem Verpflichteten ganz oder teilweise einem Dritten zusteht.
2. Hiemit verbundenes Begehren auf Ausfolgung des Erlagsbetrages nur zulässig, wenn sämtlichen Erlagsgegnern (Pfandgläubigern) kein Vorrecht zusteht (über bestehende Vorrechte ist im Verteilungsverfahren zu entscheiden).
3. Die Klage auf Feststellung des Rechtes des Forderungsanspruches ist mit der Klage nach § 37 EO vergleichbar.3. Die Klage auf Feststellung des Rechtes des Forderungsanspruches ist mit der Klage nach Paragraph 37, EO vergleichbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0001107
Dokumentnummer
JJR_19741022_OGH0002_0030OB00199_7400000_003