Rechtssatz RS0001111
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001111
Entscheidungsdatum
13.11.1991
Rechtssatz
Gemäß § 3 Abs 2 NO kann die in einem Notariatsakt enthaltene Verpflichtung, wenn sie von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, nur vollstreckt werden, wenn der Eintritt der Bedingung durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen wird. Ähnlich wie nach § 7 Abs 2 EO gilt diese Nachweispflicht nur für aufschiebende Bedingungen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, NO kann die in einem Notariatsakt enthaltene Verpflichtung, wenn sie von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, nur vollstreckt werden, wenn der Eintritt der Bedingung durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen wird. Ähnlich wie nach Paragraph 7, Absatz 2, EO gilt diese Nachweispflicht nur für aufschiebende Bedingungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0001111
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19911113_OGH0002_0030OB00096_9100000_001