Rechtssatz RS0001120
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001120
Entscheidungsdatum
26.08.1992
Rechtssatz
Ist nur ein Teil eines Rechtsgeschäftes zum Schein abgeschlossen und der übrige Teil wirklich gewollt, so ist eine Exekution, die auf Grund des über das Rechtsgeschäft errichteten Exekutionstitels geführt wird, nur unzulässig, soweit das Rechtsgeschäft zum Schein abgeschlossen wurde, es sei denn, daß auch hiezu ein abweichender Will der Parteien erwiesen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0001120
Dokumentnummer
JJR_19920826_OGH0002_0030OB00050_9200000_003