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Rechtssatz RS0001121

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001121

Geschäftszahl

3Ob22/91 (3Ob1032/91); 3Ob50/19b

Entscheidungsdatum

23.05.2019

Norm

EI §39 Abs1
EO §70 Abs2

Rechtssatz

Es handelt sich bei der Bestimmung des Paragraph 70, Absatz 2, EO nicht um eine Einstellung bzw um einen Einstellungsgrund iSd Paragraph 39, EO mit den dort im Einleitungssatz des ersten Absatzes angeführten Rechtsfolgen. Diese treten vielmehr schon daurch ein, dass die Exekutionsbewilligung mit der Rechtskraft der Rekursentscheidung endgültig beseitigt ist. Die rechtskräftig abweisende (aufhebende) Rekursentscheidung erzeugt daher schon selbst die gleichen Rechtswirkungen wie der rechtskräftige Einstellungsbeschluss nach Paragraph 39, Absatz eins, EO. Sollten auch je nach den einzelnen Exekutionsmitteln und den gesetzten Vollzugsakten noch zusätzliche Anordnungen zur tatsächlichen Aufhebung der Vollzugsakte erforderlich sein, so ist es doch jedenfalls überflüssig, die Exekution nach rechtskräftiger Abweisung des Exekutionsantrages durch die Oberinstanz "einzustellen" oder einzuschränken.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 22/91
    Entscheidungstext OGH 05.06.1991 3 Ob 22/91
    Veröff: MuR 1992,165 (Konecny)
  • 3 Ob 50/19b
    Entscheidungstext OGH 23.05.2019 3 Ob 50/19b
    nur: Es handelt sich bei dieser Bestimmung nicht um eine Einstellung bzw um einen Einstellungsgrund iSd § 39 EO mit den dort im Einleitungssatz des ersten Absatzes angeführten Rechtsfolgen. Diese treten vielmehr schon dadurch ein, dass die Exekutionsbewilligung mit der Rechtskraft der Rekursentscheidung endgültig beseitigt ist. Die rechtskräftig abweisende oder aufhebende Rekursentscheidung erzeugt daher schon selbst die gleichen Rechtswirkungen wie der rechtskräftige Einstellungsbeschluss nach § 39 Abs 1 EO. (T1); Veröff: SZ 2019/40

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0001121

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2021

Dokumentnummer

JJR_19910605_OGH0002_0030OB00022_9100000_001