Rechtssatz RS0001123
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001123
Geschäftszahl
2Ob3/52; 2Ob459/60; 2Ob397/61; 2Ob43/64; 5Ob137/66; 2Ob50/70; 8Ob203/77; 2Ob271/82
Entscheidungsdatum
01.02.1983
Rechtssatz
Die Rente ist ohne zeitliche Begrenzung zuzusprechen, wenn nicht feststeht, ob und wann die Erwerbsfähigkeit wieder eintritt. In einem solchen Fall braucht sie nicht auf die Zeit beschränkt werden, nach deren normalen Lebensverlauf Erwerbsunfähigkeit eingetreten wäre. Wegen der Einheitlichkeit der Verhältnisse kann auch dieser Umstand gegebenenfalls seinerzeit mit Klage gemäß § 35 EO durch den Beschädiger geltend gemacht werden.Die Rente ist ohne zeitliche Begrenzung zuzusprechen, wenn nicht feststeht, ob und wann die Erwerbsfähigkeit wieder eintritt. In einem solchen Fall braucht sie nicht auf die Zeit beschränkt werden, nach deren normalen Lebensverlauf Erwerbsunfähigkeit eingetreten wäre. Wegen der Einheitlichkeit der Verhältnisse kann auch dieser Umstand gegebenenfalls seinerzeit mit Klage gemäß Paragraph 35, EO durch den Beschädiger geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 3/52
Entscheidungstext OGH 25.04.1952 2 Ob 3/52
Veröff: SZ 25/104 = JBl 1953,129
- 2 Ob 459/60
Entscheidungstext OGH 25.11.1960 2 Ob 459/60
- 2 Ob 397/61
Entscheidungstext OGH 13.10.1961 2 Ob 397/61
nur: Die Rente ist ohne zeitliche Begrenzung zuzusprechen, wenn nicht feststeht, ob und wann die Erwerbsfähigkeit wieder eintritt. (T1) Veröff: ZVR 1962/59 S 45
- 2 Ob 43/64
Entscheidungstext OGH 12.03.1964 2 Ob 43/64
Auch; Veröff: ZVR 1964/228 S 271
- 5 Ob 137/66
Entscheidungstext OGH 15.09.1966 5 Ob 137/66
nur T1
- 2 Ob 50/70
Entscheidungstext OGH 26.02.1970 2 Ob 50/70
nur T1
- 8 Ob 203/77
Entscheidungstext OGH 31.01.1978 8 Ob 203/77
nur T1
Beisatz hier: Bis zum 65. Lebensjahr. (T2)
- 2 Ob 271/82
Entscheidungstext OGH 01.02.1983 2 Ob 271/82
nur T1; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0001123
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19520425_OGH0002_0020OB00003_5200000_001