Rechtssatz RS0001127
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001127
Geschäftszahl
1Ob737/55 (1Ob738/55); 3Ob96/91
Entscheidungsdatum
13.11.1991
Rechtssatz
Soweit die vorzeitige Fälligkeit des Kapitals an die Nichterfüllung sonstiger Leistungen des Schuldners geknüpft wird, ist die Nichterfüllung gemäß § 7 EO unter Beweis zu stellen. Der im Notariatsakt enthaltene Verzicht auf den Nachweis der die Fälligkeit bedingenden Tatsachen widerstreitet der Bestimmung des § 3 Abs 2 NO.Soweit die vorzeitige Fälligkeit des Kapitals an die Nichterfüllung sonstiger Leistungen des Schuldners geknüpft wird, ist die Nichterfüllung gemäß Paragraph 7, EO unter Beweis zu stellen. Der im Notariatsakt enthaltene Verzicht auf den Nachweis der die Fälligkeit bedingenden Tatsachen widerstreitet der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, NO.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 737/55
Entscheidungstext OGH 21.12.1955 1 Ob 737/55
EvBl 1956/112 S 214 = JBl 1956,343 = NZ 1956,122
- 3 Ob 96/91
Entscheidungstext OGH 13.11.1991 3 Ob 96/91
nur: Soweit die vorzeitige Fälligkeit des Kapitals an die
Nichterfüllung sonstiger Leistungen des Schuldners geknüpft wird, ist
die Nichterfüllung gemäß § 7 EO unter Beweis zu stellen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0001127
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19551221_OGH0002_0010OB00737_5500000_001