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Rechtssatz RS0001140×

Rechtssatz RS0001140

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001140

Geschäftszahl

3Ob33/82; 3Ob176/82

Entscheidungsdatum

15.12.1982

Rechtssatz

Wird mit einer Klage das Erlöschen des Exekutionstitels als notwenige Folge der Vereinbarung des "ewigen Ruhens" geltend gemacht, wird hier die Unwirksamkeit des Exekutionstitels geltend gemacht. Es liegt darin jedoch weder ein Einwendungstatbestand im Sinne des Paragraph 35, EO (Einwendungstatbestand), der sich unmittelbar gegen den Anspruch richtet, noch ein solcher nach Paragraph 36, EO (Rechtswidrigkeit der Exekutionsbewilligung aus den in Paragraph 36, Absatz eins, EO angeführten Gründen). Dasselbe gilt auch insoweit, als die Klagsrückziehung als Grund für das Unwirksamwerden der einstweiligen Verfügung geltend gemacht wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 33/82
    Entscheidungstext OGH 24.11.1982 3 Ob 33/82
  • 3 Ob 176/82
    Entscheidungstext OGH 15.12.1982 3 Ob 176/82
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0001140

Dokumentnummer

JJR_19821124_OGH0002_0030OB00033_8200000_001