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Rechtssatz RS0001161×

Rechtssatz RS0001161

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001161

Geschäftszahl

3Ob110/76

Entscheidungsdatum

29.10.1976

Rechtssatz

Der Verpflichtete kann sich gegen eine ungeachtet mangelnden Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel bewilligte Unterlassungsexekution (Paragraph 355, EO) mit einer Impugnationsklage zur Wehr setzen. Ein solcher Einwendungstatbestand ist aber bei einer Exekution zur Erwirkung einer Handlung (hier Übergabe Paragraph 349, EO) begrifflich ausgeschlossen: Bei einer solchen Verpflichtung hat der Verpflichtete nämlich nichts zu unterlassen oder zu dulden, sondern eine Handlung zu erbringen. Der Verpflichtete kann sich bei einer derartigen Verpflichtung nur dadurch "titelmäßig" verhalten, daß er die Leistung innerhalb der gesetzten Frist erbringt. Führt der Gläubiger dennoch Exekution (dh trotz Erfüllung), so kann sich der Verpflichtete nur mit Klage nach Paragraph 35, EO zur Wehr setzen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 110/76
    Entscheidungstext OGH 29.10.1976 3 Ob 110/76
    Veröff: EvBl 1977/101 S 213

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001161

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2010

Dokumentnummer

JJR_19761029_OGH0002_0030OB00110_7600000_001