Rechtssatz RS0001161
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001161
Entscheidungsdatum
29.10.1976
Rechtssatz
Der Verpflichtete kann sich gegen eine ungeachtet mangelnden Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel bewilligte Unterlassungsexekution (§ 355 EO) mit einer Impugnationsklage zur Wehr setzen. Ein solcher Einwendungstatbestand ist aber bei einer Exekution zur Erwirkung einer Handlung (hier Übergabe § 349 EO) begrifflich ausgeschlossen: Bei einer solchen Verpflichtung hat der Verpflichtete nämlich nichts zu unterlassen oder zu dulden, sondern eine Handlung zu erbringen. Der Verpflichtete kann sich bei einer derartigen Verpflichtung nur dadurch "titelmäßig" verhalten, daß er die Leistung innerhalb der gesetzten Frist erbringt. Führt der Gläubiger dennoch Exekution (dh trotz Erfüllung), so kann sich der Verpflichtete nur mit Klage nach § 35 EO zur Wehr setzen.Der Verpflichtete kann sich gegen eine ungeachtet mangelnden Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel bewilligte Unterlassungsexekution (Paragraph 355, EO) mit einer Impugnationsklage zur Wehr setzen. Ein solcher Einwendungstatbestand ist aber bei einer Exekution zur Erwirkung einer Handlung (hier Übergabe Paragraph 349, EO) begrifflich ausgeschlossen: Bei einer solchen Verpflichtung hat der Verpflichtete nämlich nichts zu unterlassen oder zu dulden, sondern eine Handlung zu erbringen. Der Verpflichtete kann sich bei einer derartigen Verpflichtung nur dadurch "titelmäßig" verhalten, daß er die Leistung innerhalb der gesetzten Frist erbringt. Führt der Gläubiger dennoch Exekution (dh trotz Erfüllung), so kann sich der Verpflichtete nur mit Klage nach Paragraph 35, EO zur Wehr setzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001161
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2010
Dokumentnummer
JJR_19761029_OGH0002_0030OB00110_7600000_001