Rechtssatz RS0001164
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001164
Geschäftszahl
3Ob109/82; 3Ob84/82
Entscheidungsdatum
08.09.1982
Rechtssatz
Die Verfassungsgerichtshofbeschwerde (betreffend die Bekämpfung eines Verwaltungsexekutionstitels) ist als eine Aktion anzusehen, die zur Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 1 EO - wegen Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titel - führen kann. Eine solche Aktion ist an sich als (möglicher) Aufschiebungsgrund nach § 42 Abs 1 Z1 EO zu qualifizieren.Die Verfassungsgerichtshofbeschwerde (betreffend die Bekämpfung eines Verwaltungsexekutionstitels) ist als eine Aktion anzusehen, die zur Einstellung der Exekution nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO - wegen Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titel - führen kann. Eine solche Aktion ist an sich als (möglicher) Aufschiebungsgrund nach Paragraph 42, Absatz eins, Z1 EO zu qualifizieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0001164
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19820908_OGH0002_0030OB00109_8200000_001