Rechtssatz RS0001196
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001196
Entscheidungsdatum
03.12.1974
Rechtssatz
Wurde das Bauverbot unter Auftrag zur Beseitigung der Senkgrube nur zum Schutz des ruhigen Besitzes des betreibenden Gläubigers erlassen, kann die auf den nachträglichen Wegfall der Behinderung und Gefährdung des Servitutsberechtigten in der Ausübung seines Rechtsbesitzes gestützte Oppositionsklage dann nicht als aussichtslos angesehen werden, wenn die Behinderung und Gefährdung des Besitzes nur dadurch beseitigt wurde, daß der Verpflichtete den Bau verbotswidrig fortsetzte und vollendete.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0001196
Dokumentnummer
JJR_19741203_OGH0002_0030OB00198_7400000_001