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Rechtssatz RS0001196

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001196

Geschäftszahl

3Ob198/74

Entscheidungsdatum

03.12.1974

Rechtssatz

Wurde das Bauverbot unter Auftrag zur Beseitigung der Senkgrube nur zum Schutz des ruhigen Besitzes des betreibenden Gläubigers erlassen, kann die auf den nachträglichen Wegfall der Behinderung und Gefährdung des Servitutsberechtigten in der Ausübung seines Rechtsbesitzes gestützte Oppositionsklage dann nicht als aussichtslos angesehen werden, wenn die Behinderung und Gefährdung des Besitzes nur dadurch beseitigt wurde, daß der Verpflichtete den Bau verbotswidrig fortsetzte und vollendete.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 198/74
    Entscheidungstext OGH 03.12.1974 3 Ob 198/74
    EvBl 1975/190 S 404

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0001196

Dokumentnummer

JJR_19741203_OGH0002_0030OB00198_7400000_001