Rechtssatz RS0001213
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001213
Geschäftszahl
3Ob146/72 (3Ob147/72)
Entscheidungsdatum
07.12.1972
Rechtssatz
Dem Dritten steht das Recht zur Klageführung nach § 37 EO auch gegen die Pfandgläubiger zu, die bei Ausfolgung des exszindierten Verkaufserlöses einen Ausfall erleiden würden. Der Dritte ist nicht auf die Verwendungsklage (§1041 ABGB) erst nach stattgefundener Meistbotsverteilung beschränkt.Dem Dritten steht das Recht zur Klageführung nach Paragraph 37, EO auch gegen die Pfandgläubiger zu, die bei Ausfolgung des exszindierten Verkaufserlöses einen Ausfall erleiden würden. Der Dritte ist nicht auf die Verwendungsklage (§1041 ABGB) erst nach stattgefundener Meistbotsverteilung beschränkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0001213
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19721207_OGH0002_0030OB00146_7200000_002