Rechtssatz RS0001216
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001216
Geschäftszahl
3Ob96/79; 3Ob47/86
Entscheidungsdatum
17.09.1986
Rechtssatz
Bei Vorliegen der Exekutionssperre des § 10 KO ist die Bestimmung des § 39 Abs 1 Z 2 EO sinngemäß anzuwenden und die Exekution daher auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, soferne nicht bereits eine bindende gegenteilige Entscheidung vorliegt.Bei Vorliegen der Exekutionssperre des Paragraph 10, KO ist die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO sinngemäß anzuwenden und die Exekution daher auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, soferne nicht bereits eine bindende gegenteilige Entscheidung vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0001216
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012
Dokumentnummer
JJR_19800604_OGH0002_0030OB00096_7900000_001