Rechtssatz RS0001219
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001219
Geschäftszahl
3Ob146/72 (3Ob147/72)
Entscheidungsdatum
07.12.1972
Rechtssatz
Mit der Widerspruchsklage kann in der Regel zwar nur der betreibende Gläubiger - mit dem Verpflichteten als Streitgenossen - belangt werden. Befindet sich aber eine Exekution durch Zwangsversteigerung bereits im Verteilungsstadium, so sind zur Widerspruchsklage auch die die Versteigerung nicht betreibenden Pfandgläubiger passiv legitimiert, sofern sie ihre Forderung im Exekutionsverfahren geltend gemacht haben (Barzahlungsantrag) und an sie eine Zuweisung aus dem Meistbot erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0001219
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19721207_OGH0002_0030OB00146_7200000_003