Rechtssatz RS0001256
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001256
Entscheidungsdatum
24.09.1976
Rechtssatz
Das im Rahmen einer Fahrnisexekution die Zubehörseigenschaft (§ 39 Abs 1 Z 2 iVm § 252 EO) prüfende Exekutionsgericht hat auch zu prüfen, ob hinsichtlich der fraglichen Liegenschaft nicht bereits ein Zwangsversteigerungsverfahren anhängig ist, in diesem Falle wäre nämlich zur Entscheidung über die Zubehörseigenschaft das für die Zwangsversteigerung der Liegenschaftsexekution zuständige Exekutionsgericht berufen.Das im Rahmen einer Fahrnisexekution die Zubehörseigenschaft (Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 252, EO) prüfende Exekutionsgericht hat auch zu prüfen, ob hinsichtlich der fraglichen Liegenschaft nicht bereits ein Zwangsversteigerungsverfahren anhängig ist, in diesem Falle wäre nämlich zur Entscheidung über die Zubehörseigenschaft das für die Zwangsversteigerung der Liegenschaftsexekution zuständige Exekutionsgericht berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001256
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19760924_OGH0002_0030OB00121_7600000_002