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Rechtssatz RS0001259×

Rechtssatz RS0001259

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001259

Geschäftszahl

3Ob125/79

Entscheidungsdatum

19.09.1979

Rechtssatz

Als "Hemmung" des Anspruches im Sinne dieser Bestimmung ist zu verstehen, daß der Anspruch - dem Grunde und der Höhe nach - an sich fortbesteht, seine exekutive Geltendmachung aber ausgeschlossen ist. Eine Hemmung wird in der Regel dann eintreten, wenn nach dem im Paragraph 35, Absatz eins, EO angeführten Zeitpunkt die Fälligkeit des Anspruches nicht mehr gegeben ist, also insbesondere im Falle einer Forderungsstundung.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 125/79
    Entscheidungstext OGH 19.09.1979 3 Ob 125/79
    EFSlg 34565

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0001259

Dokumentnummer

JJR_19790919_OGH0002_0030OB00125_7900000_001