Rechtssatz RS0001278
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001278
Geschäftszahl
7Ob292/55 (7Ob293/55); 2Ob27/51; 3Ob1047/88
Entscheidungsdatum
18.01.1989
Rechtssatz
Von dem Eintritt der Tatsachen im Sinne des § 35 EO kann erst dann gesprochen werden, wenn diese Tatsachen auch rechtswirksam geworden sind. Für den Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtswirkung eines Verwaltungsbescheides ist der Zeitpunkt der Erlassung durch mündliche Verkündung oder Zustellung maßgebend.Von dem Eintritt der Tatsachen im Sinne des Paragraph 35, EO kann erst dann gesprochen werden, wenn diese Tatsachen auch rechtswirksam geworden sind. Für den Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtswirkung eines Verwaltungsbescheides ist der Zeitpunkt der Erlassung durch mündliche Verkündung oder Zustellung maßgebend.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 27/51
Entscheidungstext OGH 25.05.1951 2 Ob 27/51
nur: Von dem Eintritt der Tatsachen im Sinne des § 35 EO kann erst dann gesprochen werden, wenn diese Tatsachen auch rechtswirksam geworden sind. (T1)
- 7 Ob 292/55
Entscheidungstext OGH 22.06.1955 7 Ob 292/55
- 3 Ob 1047/88
Entscheidungstext OGH 18.01.1989 3 Ob 1047/88
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0001278
Dokumentnummer
JJR_19550622_OGH0002_0070OB00292_5500000_001