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Rechtssatz RS0001289×

Rechtssatz RS0001289

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001289

Geschäftszahl

1Ob101/56; 3Ob199/88 (3Ob91/89)

Entscheidungsdatum

28.06.1989

Rechtssatz

Im Exekutionsverfahren sind auch (mit Einschränkungen) jene Personen antragsberechtigt, deren rechtliches Interesse durch dieses berührt wird, die somit an dem Verfahren beteiligt sind. Zu diesen Parteien im weiteren Sinne gehört auch der grundbücherliche Eigentümer einer Liegenschaft bei abgesonderter Exekutionsführung auf Zubehör seiner Liegenschaft gegen einen von ihm verschiedenen Verpflichteten. Er ist als solcher zur Antragstellung nach Paragraph 39, Ziffer 2, EO berechtigt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 101/56
    Entscheidungstext OGH 07.03.1956 1 Ob 101/56
  • 3 Ob 199/88
    Entscheidungstext OGH 28.06.1989 3 Ob 199/88
    Teilweise gegenteilig; Beisatz: Derjenige, der behauptet, die im Zug
    einer Fahrnisexekution gepfändeten Gegenstände seien Zubehör einer in
    seinem Eigentum stehenden Liegenschaft, kann nur die Klage nach § 37
    EO einbringen, nicht aber statt dessen Einstellung der Exekution
    beantragen. (T1) = SZ 62/120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0001289

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2021

Dokumentnummer

JJR_19560307_OGH0002_0010OB00101_5600000_001