Rechtssatz RS0001289
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001289
Geschäftszahl
1Ob101/56; 3Ob199/88 (3Ob91/89)
Entscheidungsdatum
28.06.1989
Rechtssatz
Im Exekutionsverfahren sind auch (mit Einschränkungen) jene Personen antragsberechtigt, deren rechtliches Interesse durch dieses berührt wird, die somit an dem Verfahren beteiligt sind. Zu diesen Parteien im weiteren Sinne gehört auch der grundbücherliche Eigentümer einer Liegenschaft bei abgesonderter Exekutionsführung auf Zubehör seiner Liegenschaft gegen einen von ihm verschiedenen Verpflichteten. Er ist als solcher zur Antragstellung nach § 39 Z 2 EO berechtigt.Im Exekutionsverfahren sind auch (mit Einschränkungen) jene Personen antragsberechtigt, deren rechtliches Interesse durch dieses berührt wird, die somit an dem Verfahren beteiligt sind. Zu diesen Parteien im weiteren Sinne gehört auch der grundbücherliche Eigentümer einer Liegenschaft bei abgesonderter Exekutionsführung auf Zubehör seiner Liegenschaft gegen einen von ihm verschiedenen Verpflichteten. Er ist als solcher zur Antragstellung nach Paragraph 39, Ziffer 2, EO berechtigt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 101/56
Entscheidungstext OGH 07.03.1956 1 Ob 101/56
- 3 Ob 199/88
Entscheidungstext OGH 28.06.1989 3 Ob 199/88
Teilweise gegenteilig; Beisatz: Derjenige, der behauptet, die im Zug
einer Fahrnisexekution gepfändeten Gegenstände seien Zubehör einer in
seinem Eigentum stehenden Liegenschaft, kann nur die Klage nach § 37
EO einbringen, nicht aber statt dessen Einstellung der Exekution
beantragen. (T1) = SZ 62/120
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0001289
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2021
Dokumentnummer
JJR_19560307_OGH0002_0010OB00101_5600000_001