Rechtssatz RS0001297
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001297
Entscheidungsdatum
24.06.1975
Rechtssatz
Grundsätze zur Berechnung des Freibetrages:
Im Exekutionsbewilligungsbeschluß müssen die zu berücksichtigenden Unterhaltsberechtigten nicht angegeben sein.
Es bleibt zunächst dem Drittschuldner überlassen, ihre Zahl festzustellen bzw über Behauptung und Nachweis durch den Verpflichteten zu berechnen, wieviel pfändbar und unpfändbar ist.
Über Antrag der Parteien ocer des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht zu entscheiden, ob für eine bestimmte Person ein Freibetrag zu belassen ist.
Soweit der Antrag nicht vom betreibenden Gläubiger ausgeht, hat beim Exekutionsgericht eine mündliche Verhandlung (§ 45 Abs 3 EO) stattzufinden.Soweit der Antrag nicht vom betreibenden Gläubiger ausgeht, hat beim Exekutionsgericht eine mündliche Verhandlung (Paragraph 45, Absatz 3, EO) stattzufinden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0001297
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19750624_OGH0002_0030OB00142_7500000_001