Rechtssatz RS0001299
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001299
Geschäftszahl
3Ob61/67; 3Ob42/92
Entscheidungsdatum
10.06.1992
Rechtssatz
Wurde eine Forderung als bedingt im Anmeldungsverzeichnis eingetragen und weder vom Gemeinschuldner noch vom Masseverwalter bestritten, so kann auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis nur dann Exekution bewilligt werden, wenn der Eintritt der Bedingung nach § 7 Abs 2 EO nachgewiesen wird.Wurde eine Forderung als bedingt im Anmeldungsverzeichnis eingetragen und weder vom Gemeinschuldner noch vom Masseverwalter bestritten, so kann auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis nur dann Exekution bewilligt werden, wenn der Eintritt der Bedingung nach Paragraph 7, Absatz 2, EO nachgewiesen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0001299
Dokumentnummer
JJR_19670531_OGH0002_0030OB00061_6700000_001