Rechtssatz RS0001314
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001314
Entscheidungsdatum
30.10.1968
Rechtssatz
Eine Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 2 EO ist nicht gerechtfertigt, wenn die gepfändeten Pensionsbezüge unter dem Existenzminimum liegen. Ob die Exekution nach § 39 Abs 1 Z 8 EO einzustellen wäre, ist auf Grund einer Anzeige nach § 295 Abs 2 EO nicht zu untersuchen.Eine Einstellung der Exekution nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO ist nicht gerechtfertigt, wenn die gepfändeten Pensionsbezüge unter dem Existenzminimum liegen. Ob die Exekution nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO einzustellen wäre, ist auf Grund einer Anzeige nach Paragraph 295, Absatz 2, EO nicht zu untersuchen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0001314
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19681030_OGH0002_0030OB00119_6800000_001