Rechtssatz RS0001341
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001341
Geschäftszahl
3Ob94/80 (3Ob95/80)
Entscheidungsdatum
10.06.1981
Rechtssatz
Für die Beurteilung der Berechtigung des Widerspruches nach § 37 EO wegen Eigentumsrechtes Dritter ist nur maßgeblich, ob letzterer im Zeitpunkt der Pfändung und Klagsführung Eigentümer war bzw noch ist, ob der betreibende Gläubiger in Bezug auf das für die Zulässigkeit der Pfändung stets vorausgesetzte Eigentum des Verpflichteten gutgläubig war oder nicht, ist hingegen bedeutungslos.Für die Beurteilung der Berechtigung des Widerspruches nach Paragraph 37, EO wegen Eigentumsrechtes Dritter ist nur maßgeblich, ob letzterer im Zeitpunkt der Pfändung und Klagsführung Eigentümer war bzw noch ist, ob der betreibende Gläubiger in Bezug auf das für die Zulässigkeit der Pfändung stets vorausgesetzte Eigentum des Verpflichteten gutgläubig war oder nicht, ist hingegen bedeutungslos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0001341
Dokumentnummer
JJR_19810610_OGH0002_0030OB00094_8000000_001