Rechtssatz RS0001355
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001355
Geschäftszahl
3Ob46/83; 3Ob182/94
Entscheidungsdatum
30.11.1994
Rechtssatz
Bei einem Oppositions - Impugnationsgesuch nach § 40 EO müssen die Voraussetzungen einer Klage nach den §§ 35 und 36 gegeben sein; ein Gesuch nach § 40 EO ist darüber hinaus nur aus den im Gesetz angeführten Gründen der Befriedigung des betreibenden Gläubigers, der Anspruchsstundung oder Exekutionsstundung und des Exekutionsverzichts zulässig. Es ist unzulässig, in anderen Fällen die Einstellung der Exekution nach § 40 EO zu bewilligen.Bei einem Oppositions - Impugnationsgesuch nach Paragraph 40, EO müssen die Voraussetzungen einer Klage nach den Paragraphen 35 und 36 gegeben sein; ein Gesuch nach Paragraph 40, EO ist darüber hinaus nur aus den im Gesetz angeführten Gründen der Befriedigung des betreibenden Gläubigers, der Anspruchsstundung oder Exekutionsstundung und des Exekutionsverzichts zulässig. Es ist unzulässig, in anderen Fällen die Einstellung der Exekution nach Paragraph 40, EO zu bewilligen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 46/83
Entscheidungstext OGH 11.05.1983 3 Ob 46/83
- 3 Ob 182/94
Entscheidungstext OGH 30.11.1994 3 Ob 182/94
nur: Ein Gesuch nach § 40 EO ist darüber hinaus nur aus den im Gesetz angeführten Gründen der Befriedigung des betreibenden Gläubigers, der Anspruchsstundung oder Exekutionsstundung und des Exekutionsverzichts zulässig. Es ist unzulässig, in anderen Fällen die Einstellung der Exekution nach § 40 EO zu bewilligen. (T1) Veröff: SZ 67/220
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0001355
Dokumentnummer
JJR_19830511_OGH0002_0030OB00046_8300000_001