Rechtssatz RS0001357
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001357
Entscheidungsdatum
12.09.1984
Rechtssatz
Erscheint die Entscheidung über einen Einstellungsantrag des Verpflichteten von der Ermittlung und Feststellung des streitigen Umstandes, ob die betreibende Partei im Vergleich die Einstellung der Exekution sofort und unabhängig von der vollständigen Zahlung eines bestimmten Betrages oder nur für den Fall der Zahlung dieses Betrages "gewährt" hat, abhängig, ist der Verpflichtete in analoger Anwendung des § 40 Abs 2 EO auf den Rechtsweg zu verweisen.Erscheint die Entscheidung über einen Einstellungsantrag des Verpflichteten von der Ermittlung und Feststellung des streitigen Umstandes, ob die betreibende Partei im Vergleich die Einstellung der Exekution sofort und unabhängig von der vollständigen Zahlung eines bestimmten Betrages oder nur für den Fall der Zahlung dieses Betrages "gewährt" hat, abhängig, ist der Verpflichtete in analoger Anwendung des Paragraph 40, Absatz 2, EO auf den Rechtsweg zu verweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0001357
Dokumentnummer
JJR_19840912_OGH0002_0030OB00085_8400000_001