Rechtssatz RS0001364
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001364
Entscheidungsdatum
27.07.2005
Rechtssatz
Der Tatbestand einer Exekutionssperre nach § 10 Abs 1 KO oder § 10 Abs 1 AO kann nur durch einen Einstellungsantrag nach § 39 Abs 1 Z 2 EO, aber nicht durch die Einbringung einer Klage, geltend gemacht werden; über Einstellungsanträge nach § 39 Abs 1 Z 2 EO ist aber nicht im streitigen Rechtsweg, sondern im Zuge des Exekutionsverfahrens selbst zu entscheiden; eine Klage etwa iSd § 35 EO ist daher unzulässig.Der Tatbestand einer Exekutionssperre nach Paragraph 10, Absatz eins, KO oder Paragraph 10, Absatz eins, AO kann nur durch einen Einstellungsantrag nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO, aber nicht durch die Einbringung einer Klage, geltend gemacht werden; über Einstellungsanträge nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO ist aber nicht im streitigen Rechtsweg, sondern im Zuge des Exekutionsverfahrens selbst zu entscheiden; eine Klage etwa iSd Paragraph 35, EO ist daher unzulässig.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 47/86
Entscheidungstext OGH 17.09.1986 3 Ob 47/86
JBl 1987,461
- 3 Ob 135/05g
Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 135/05g
Vgl auch; Beisatz: Verstöße gegen §10 Abs1 KO können nur im Exekutionsverfahren-nicht mit Klage-bekämpft werden; der Geltendmachung mittels Klage steht die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen. (T1); Beisatz: Dieselben Wirkungen hat die Exekutionssperre nach § 124a Abs 2 KO. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0001364
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19860917_OGH0002_0030OB00047_8600000_001