Rechtssatz RS0001372
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001372
Entscheidungsdatum
20.01.1972
Rechtssatz
Der Eintritt einer aufschiebenden negativen Bedingung, die nach der Natur des Anspruches nicht in eine auflösende umgedeutet werden kann, deren Eintritt nach § 7 Abs 2 EO nicht nachzuweisen wäre, ist von der betreibenden Partei durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, allenfalls durch ein Urteil iS § 10 EO zu beweisen.Der Eintritt einer aufschiebenden negativen Bedingung, die nach der Natur des Anspruches nicht in eine auflösende umgedeutet werden kann, deren Eintritt nach Paragraph 7, Absatz 2, EO nicht nachzuweisen wäre, ist von der betreibenden Partei durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, allenfalls durch ein Urteil iS Paragraph 10, EO zu beweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0001372
Dokumentnummer
JJR_19720120_OGH0002_0030OB00145_7100000_001