Rechtssatz RS0001389
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001389
Geschäftszahl
3Ob285/54; 3Ob104/61; 3Ob11/66
Entscheidungsdatum
26.01.1966
Rechtssatz
In der Überweisung der gepfändeten Forderung liegt keine Entscheidung über die Unzulässigkeit der Exekution, sondern nur eine Tatsache, welche die Durchsetzung des Anspruches seitens des Überweisungsschuldners solange ausschließt, als die Pfändung aufrecht besteht. Diese Tatsache berechtigt nicht zu einem Antrag nach § 40 EO oder zur amtswegigen Einstellung der Exekution nach § 39 Z 5 EO.In der Überweisung der gepfändeten Forderung liegt keine Entscheidung über die Unzulässigkeit der Exekution, sondern nur eine Tatsache, welche die Durchsetzung des Anspruches seitens des Überweisungsschuldners solange ausschließt, als die Pfändung aufrecht besteht. Diese Tatsache berechtigt nicht zu einem Antrag nach Paragraph 40, EO oder zur amtswegigen Einstellung der Exekution nach Paragraph 39, Ziffer 5, EO.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 285/54
Entscheidungstext OGH 19.05.1954 3 Ob 285/54
SZ 27/139 = EvBl 1955/27 S 55
- 3 Ob 104/61
Entscheidungstext OGH 12.04.1961 3 Ob 104/61
- 3 Ob 11/66
Entscheidungstext OGH 26.01.1966 3 Ob 11/66
nur: In der Überweisung der gepfändeten Forderung liegt keine
Entscheidung über die Unzulässigkeit der Exekution, sondern nur eine
Tatsache, welche die Durchsetzung des Anspruches seitens des
Überweisungsschuldners solange ausschließt, als die Pfändung aufrecht
besteht. Diese Tatsache berechtigt nicht zu einem Antrag nach § 40
EO. (T1) = JBl 1966,378
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0001389
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012
Dokumentnummer
JJR_19540519_OGH0002_0030OB00285_5400000_001