Rechtssatz RS0001392
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001392
Geschäftszahl
3Ob157/63; 1Ob12/91; 3Ob1060/92; 2Ob256/06w
Entscheidungsdatum
27.09.2007
Rechtssatz
Wohl bilden gemäß § 35 Abs 1 erster Satz EO grundsätzlich nur solche Tatsachen einen tauglichen Oppositionsgrund, die erst nach Entstehung des Exekutionstitels entstanden sind. Dieser Grundsatz gilt aber dann nicht, wenn die verpflichtete Partei gar nicht die Möglichkeit hatte, diese Tatsachen vor Entstehung des Exekutionstitels geltend zu machen. Dies ergibt sich aus dem zweiten Satz der zitierten Gesetzesstelle, die auch bei nicht gerichtlichen Entscheidungen sinngemäß angewendet werden muss.Wohl bilden gemäß Paragraph 35, Absatz eins, erster Satz EO grundsätzlich nur solche Tatsachen einen tauglichen Oppositionsgrund, die erst nach Entstehung des Exekutionstitels entstanden sind. Dieser Grundsatz gilt aber dann nicht, wenn die verpflichtete Partei gar nicht die Möglichkeit hatte, diese Tatsachen vor Entstehung des Exekutionstitels geltend zu machen. Dies ergibt sich aus dem zweiten Satz der zitierten Gesetzesstelle, die auch bei nicht gerichtlichen Entscheidungen sinngemäß angewendet werden muss.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 157/63
Entscheidungstext OGH 18.12.1963 3 Ob 157/63
EvBl 1964/168 S 243 = RZ 1964,77
- 1 Ob 12/91
Entscheidungstext OGH 26.06.1991 1 Ob 12/91
nur: Wohl bilden gemäß § 35 Abs 1 erster Satz EO grundsätzlich nur
solche Tatsachen einen tauglichen Oppositionsgrund, die erst nach
Entstehung des Exekutionstitels entstanden sind. (T1)
- 3 Ob 1060/92
Entscheidungstext OGH 26.08.1992 3 Ob 1060/92
nur T1
- 2 Ob 256/06w
Entscheidungstext OGH 27.09.2007 2 Ob 256/06w
Vgl; Beisatz: Hier: Prüfung, ob dem Oppositionskläger im Titelverfahren der Einwand der Legalzession des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten an den Sozialversicherungsträger objektiv möglich gewesen wäre. (T2); Veröff: SZ 2007/147
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0001392
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2011
Dokumentnummer
JJR_19631218_OGH0002_0030OB00157_6300000_001