Rechtssatz RS0001394
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001394
Entscheidungsdatum
04.06.1952
Rechtssatz
Ein Überweisungsbeschluß hinsichtlich einer gepfändeten Forderung, an der das Pfandrecht gemäß § 12 KO erloschen ist und der erst nach Konkurseröffnung dem betreibenden Gläubiger zugestellt wurde, ist unwirksam und vom Exekutionsgericht aufzuheben.Ein Überweisungsbeschluß hinsichtlich einer gepfändeten Forderung, an der das Pfandrecht gemäß Paragraph 12, KO erloschen ist und der erst nach Konkurseröffnung dem betreibenden Gläubiger zugestellt wurde, ist unwirksam und vom Exekutionsgericht aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0001394
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19520604_OGH0002_0030OB00314_5200000_001